Pflegereform 2026/27: Was sich für Sie ändert – nach Lebenssituation erklärt

Aktueller Gesetzesstand (2. September 2026): Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist nicht beschlossen. Es gilt weiterhin der Referentenentwurf vom Juni 2026; der Kabinettstermin am 2. September ist ohne PNOG verstrichen, als verbleibende Termine im September gelten der 16., 23. und 30. (nicht bestätigt). Geplantes Inkrafttreten bleibt der 1. Januar 2027, einzelne Teile erst 2028. Für Ihre heutigen Leistungen ändert sich vorerst nichts. Alles auf dieser Seite ist Planungsstand – was tatsächlich Gesetz wird, entscheiden Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Die laufend aktualisierte Chronik finden Sie in unserem PNOG-Statusartikel.

Über 200 Seiten Referentenentwurf, fast wöchentlich neue Meldungen – und mittendrin Sie mit der Frage: „Was heißt das für mich?” Diese Seite sortiert die geplanten Änderungen nach Lebenssituation. Kein Paragrafendeutsch, keine Panik – nur das, was für Ihre Situation zählt, und was Sie jetzt schon tun können.

Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause

Geplant (Entwurfsstand): Das Pflegegeld soll ab 2027 in einem „Entlastungsbudget” aufgehen – bei Pflegegrad 2 wären das 386 € statt heute 347 €, allerdings müssten Sie daraus auch selbst organisierte Ersatzpflege bezahlen. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in ein „Überbrückungsbudget” wandern: nur noch 1.855 € pro Jahr (Pflegegrad 2/3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4/5) statt heute 3.539 €. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget bekommen.

Was Sie jetzt tun können: Die Verhinderungspflege noch 2026 zu den aktuellen Konditionen ausschöpfen – der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € verfällt am Jahresende. Und falls ein Pflegegrad-Antrag oder eine Höherstufung ansteht: jetzt stellen, nicht auf die Reform warten – beurteilt wird nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. → Pflegegrad-Rechner (kostenlos)

Ihr Kind ist pflegebedürftig

Geplant (Entwurfsstand): Ein seltener Lichtblick im Entwurf betrifft junge Pflegebedürftige: Der heutige Entlastungsbetrag (131 €/Monat) soll in ein „Sozialraumbudget” überführt werden – mit 300 € monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren (statt 175 € ab 25). Gleichzeitig sollen die Einstufungs-Schwellen für die Pflegegrade 1–3 steigen – Erst- und Höherstufungen würden schwieriger, was Familien mit Kindern in Grenzfällen besonders trifft.

Was Sie jetzt tun können: Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Pflegegrad Ihres Kindes zu niedrig ist – die Höherstufung jetzt angehen, solange die aktuellen Schwellen gelten. → Pflegegrad-Rechner für Kinder (kostenlos) · Alle Hilfen für Familien mit pflegebedürftigem Kind

Sie oder Ihr Angehöriger haben Pflegegrad 1

Geplant (Entwurfsstand): Pflegegrad 1 wäre der größte Verlierer der Reform: Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat soll dort ersatzlos entfallen, und die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €/Monat) wäre keine eigenständige Leistung mehr.

Was Sie jetzt tun können: Prüfen Sie ehrlich, ob der Zustand sich seit der Einstufung verschlechtert hat – viele Menschen mit Pflegegrad 1 hätten bei einer neuen Begutachtung Anspruch auf Pflegegrad 2. Ein Höherstufungsantrag nach heutigem Recht sichert die günstigeren Schwellen. → Pflegegrad 1: Was Ihnen heute zusteht

Sie pflegen neben dem Beruf

Geplant (Entwurfsstand): Neue Rentenanwartschaften aus Pflegetätigkeit sollen um rund 30 % sinken, und die 99,99-%-Teilrenten-Regelung (mit der Sie auch im Ruhestand weiter Rentenpunkte sammeln) soll ab 2027 entfallen. Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten.

Was Sie jetzt tun können: Sichern Sie Ihre Renten-Anrechnung nach aktuellem Recht: Prüfen Sie, ob die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie abführt (Voraussetzung u. a.: mind. 10 Stunden Pflege pro Woche an mind. 2 Tagen, max. 30 Stunden Erwerbsarbeit). Der Belastungs-Radar hilft, Ihren tatsächlichen Pflegeumfang realistisch zu erfassen. → Pflegezeit & Familienpflegezeit: Ihre Rechte heute

Ihr Angehöriger lebt im Pflegeheim (oder der Umzug steht an)

Geplant (Entwurfsstand): Die Zuschläge, die Ihren Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer senken, sollen gestreckt werden – den höchsten Zuschlag von 75 % gäbe es erst ab dem 55. statt heute ab dem 37. Monat. Familien würden also länger höhere Eigenanteile zahlen.

Was Sie jetzt tun können: Wenn ein Heimplatz in den nächsten 12 Monaten realistisch wird, lohnt der Vergleich der Alternativen mehr denn je – Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Versorgung. → Kurzzeitpflege: Kosten & Anspruch

Und zwei Lichtblicke für alle

Ab 2028 sollen die Leistungsbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden, und es soll ein gesetzlicher Anspruch auf professionelle „Pflegebegleitung” für Angehörige kommen. Beides steht – wie alles hier – unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens.

So bleiben Sie ohne Aufwand auf dem Stand: Der Reform-Radar fasst 1× im Monat zusammen, was sich wirklich geändert hat – geprüft von einer examinierten Pflegefachkraft. Und im PNOG-Statusartikel halten wir die Chronik des Gesetzgebungsverfahrens laufend aktuell.

Hinweis: Diese Seite gibt den Planungsstand des Referentenentwurfs wieder und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Rechtsstand: Juli 2026, Entwurfsstand: Juni 2026.

Reform-Radar Pflege: Was sich 2026/27 für Sie ändert

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Leistungswerte: Rechtsstand Juli 2026 · Seite zuletzt aktualisiert: 02.09.2026