Pflegekosten von der Steuer absetzen 2026: Pauschbetrag & alle Möglichkeiten

Pflege kostet nicht nur Kraft, sondern oft auch Geld. Die gute Nachricht: Ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück – und zwar mehr, als viele denken. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen verständlich, welche vier Wege es 2026 gibt, Pflegekosten abzusetzen, wer sie nutzen kann und worauf Sie achten müssen.

Die vier Wege im Überblick

  • Pflege-Pauschbetrag – ein fester Betrag für Sie als pflegende Person, ganz ohne Belege.
  • Außergewöhnliche Belastungen – Ihre tatsächlichen Pflegekosten.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen – 20 % der Kosten für Hilfe im Haushalt.
  • Behinderten-Pauschbetrag – für die pflegebedürftige Person selbst.

1. Der Pflege-Pauschbetrag – Geld ohne Belege

Wenn Sie einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegen, können Sie den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) geltend machen – ohne einen einzigen Beleg sammeln zu müssen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

PflegegradPflege-Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen „H”)1.800 €

Wichtig zu wissen:

  • Die Pflege muss zu Hause stattfinden (bei Ihnen oder der pflegebedürftigen Person), innerhalb der EU/des EWR.
  • Sie dürfen keine Bezahlung für die Pflege erhalten. Nutzen Eltern das Pflegegeld ihres pflegebedürftigen Kindes für dessen Pflege, gilt das nicht als Einnahme.
  • Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt.
  • Erst ab Pflegegrad 2 – bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag.
Ihr nächster Schritt

Sie kennen den Pflegegrad noch nicht sicher? Er entscheidet über die Höhe. Unser kostenloser Rechner zeigt ihn in wenigen Minuten.

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2. Tatsächliche Pflegekosten: außergewöhnliche Belastungen

Haben Sie höhere Kosten, können sich statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Ausgaben lohnen (§ 33 EStG). Dazu zählen zum Beispiel:

  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst
  • Eigenanteil im Pflegeheim (aus pflegerischen Gründen)
  • Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln
  • Fahrtkosten zu Arzt- und Therapieterminen

Vom Finanzamt abgezogen wird allerdings zuerst Ihre zumutbare Belastung – ein Eigenanteil von 1 bis 7 % Ihrer Einkünfte, je nach Familienstand und Kinderzahl. Nur der Betrag darüber wirkt sich steuerlich aus. Wichtig: Kosten, die Pflege- oder Krankenkasse bereits erstattet haben, dürfen Sie nicht ansetzen.

Tipp: Rechnen Sie beide Wege durch – Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten. Das Finanzamt nimmt nicht automatisch den für Sie besseren Weg.

Ihr nächster Schritt

Verschaffen Sie sich zuerst einen klaren Überblick über Ihre Pflegekosten – dann sehen Sie, welcher Steuer-Weg sich lohnt.

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3. Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % zurück

Unabhängig davon können Kosten für Hilfe im Haushalt abgesetzt werden (§ 35a EStG): 20 % der Ausgaben, bis zu 4.000 € im Jahr. Dazu gehören etwa Haushaltshilfe, Reinigung, Einkaufs- und Betreuungsdienste im eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person – nicht jedoch rein medizinische Behandlungspflege. Diese Kosten trägt in der Regel die pflegebedürftige Person in ihrer eigenen Steuererklärung ein.

4. Behinderten-Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person

Die pflegebedürftige Person selbst kann zusätzlich einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen – gestaffelt nach dem Grad der Behinderung, bei Merkzeichen „H” oder „Bl” bis zu 7.400 € im Jahr. Das lohnt sich vor allem, wenn ein Schwerbehindertenausweis vorliegt.

So holen Sie das meiste heraus

  • Belege sammeln: Rechnungen von Pflegediensten, Apotheken, Handwerkern und Fahrtkosten das ganze Jahr über aufbewahren.
  • Überweisen statt bar zahlen: Für § 35a erkennt das Finanzamt nur unbare Zahlungen an.
  • Beide Personen prüfen: Sie als Pflegeperson und die pflegebedürftige Person haben je eigene Möglichkeiten.
  • Hilfe holen: Ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater findet oft mehr, als die Gebühr kostet.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 2?

Ja. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen 600 € im Jahr zu, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 €, ab Pflegegrad 4 dann 1.800 €.

Schadet es, wenn ich das Pflegegeld weitergereicht bekomme?

Für Eltern, die das Pflegegeld für ihr pflegebedürftiges Kind verwenden, ist das unschädlich. In anderen Konstellationen kann es darauf ankommen – hier lohnt eine kurze Rückfrage beim Lohnsteuerhilfeverein.

Kann ich Pauschbetrag und tatsächliche Kosten kombinieren?

Für dieselben Pflegekosten nicht – Sie wählen das Günstigere. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a) lassen sich aber oft zusätzlich nutzen.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand 2026) und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe sich Kosten absetzen lassen, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.

Steuerrechtlicher Stand dieses Artikels: 2026 · Artikel zuletzt aktualisiert: 18.07.2026

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Über die Autorin

Annika Joos ist Gründerin von PflegeGuide Pro und schreibt mit langjähriger Erfahrung aus der Pflegepraxis für pflegende Angehörige in Deutschland.

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ℹ️ Rechtlicher Hinweis: Die Informationen basieren auf der Rechtslage nach SGB XI, Stand Juni 2026. Leistungsbeträge und gesetzliche Grundlagen können sich durch Gesetzesreformen ändern. PflegeGuide Pro ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Bitte wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte an eine qualifizierte Fachstelle.

Leistungswerte: Rechtsstand Juli 2026 · Seite zuletzt aktualisiert: 02.09.2026

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